Wer aus Kostengründen die Mitarbeiter seines Unternehmens dazu verpflichten möchte, Aufgaben einer Gebäudereinigung im Büro wie Staubwischen, Staubsaugen und die Müllentsorgung zu übernehmen, darf das in der Regel gemäß Rechtsprechung nicht. Denn es gehört zu den Schutzpflichten des Arbeitgebers, seinen Angestellten einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, der in sauberem Zustand ist. Zwar ist nicht ganz ausgeschlossen, dass Angestellte auch für die Reinigung des Arbeitsplatzes eingesetzt werden dürfen. Jedoch muss hierfür grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen werden.
Die zu erbringende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist im Normalfall durch den Arbeitsvertrag geregelt. Von Tätigkeiten in der Gebäudereinigung wie sie eine Reinigungsfirma erbringen muss, steht dort in der Regel nichts. Außer natürlich, der Arbeitnehmer wird genau hierfür, also als Reinigungskraft, angestellt.
Falls der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, im Büro oder an einem anderen Arbeitsplatz zu reinigen (zum Beispiel Büroreinigung oder Gebäudereinigung in Form von Staubsaugen, Wischen, Toiletten reinigen, Fenster reinigen, Glastüren reinigen und mehr), dann ist der Arbeitnehmer dazu grundsätzlich nicht verpflichtet.
Verursacht man eine Verunreinigung am Arbeitsplatz selbst, etwa, weil man am Schreibtisch isst, dann muss man sich selbst um diese Reinigung kümmern – mit Aufgaben aus der klassischen Gebäudereinigung hat dies jedoch nichts zu tun.
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